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Sie besitzen bereits ein elektronisches Kassensystem – welche Fristen bei der KassenSichV gilt es für Sie zu beachten?

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Um sicherzustellen, ob Ihre Registrierkasse im Zuge der Kassensicherungsverordnung mit einem TSE aufgerüstet werden kann, sollten Sie zunächst Ihren Kassenhersteller kontaktieren. Technisch nachrüstbare Kassen, die vor dem 25.11.2010 gekauft wurden, müssen fristgerecht bis zum 01.01.2020 aufgerüstet werden. Falls Ihre Kasse bauartbedingt nicht mit einem TSE nachrüstbar ist, gilt eine Übergangsregelung. 
Um Ärger mit dem Finanzamt und Strafgebühren zu vermeiden, müssen Sie Ihre Kasse in diesem Fall bis spätestens 30.09.2020 austauschen – jede Buchung die nach dieser Frist mit einer nicht-kassensicherungsverordnungs-konformen Kasse erfolgt, ist illegal. Sollten Sie eine Kasse besitzen, die Sie nach dem 25.11.2010 gekauft haben und die nicht mit TSE nachgerüstet werden kann, dürfen Sie diese noch bis zum 31.12.2022 nutzen, danach muss auch diese ausgetauscht werden.
Denken Sie beim Austausch Ihres Kassensystems bitte daran, dass die Umsetzung bis zu 10 Monate dauern kann und es bei den Kassenherstellern ab Sommer 2020 aufgrund der hohen Nachfrage zu Lieferungsengpässen kommen kann. Informieren Sie sich deshalb früh genug um den Austausch fristgerecht vornehmen zu können.
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