Beiträge in dieser Sektion
- Sie besitzen bereits ein elektronisches Kassensystem – welche Fristen bei der KassenSichV gilt es für Sie zu beachten?
- Welche Vorteile bringt die KassenSichV und wo sind die aktuellsten Informationen und Entwicklungen zum Thema KassenSichV zu finden?
- Sie besitzen eine offene Kasse – was kommt durch die KassenSichV auf Sie zu?
Ja, ab dem 01.01.2020 muss jeder Kunde aufgrund der Belegausgabepflicht einen Kassenbon über die bezogenen Dienstleistungen und/oder Produkte erhalten, wenn Sie ein elektronisches Kassensystem verwenden. Dieser Bon muss von Ihnen ausgestellt aber nicht zwingend von Ihrem Kunden mitgenommen werden.
Beim Verkauf von Waren an eine “Vielzahl von nicht bekannten Personen” ist eine Befreiung von der Belegausgabe möglich – im Bereich der Podologie, Fußpflege und Kosmetik, ist jedoch davon auszugehen, dass Ihre Institute und Praxen vermutlich nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen werden.
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