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Bei der Sterilisation ist der thermischen Sterilisation mit Sattdampf (121°C oder 134°C) aufgrund der zuverlässigeren Wirksamkeit der Vorzug zu geben (siehe Robert-Koch-Institut/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Idealerweise verfügen Sterilisatoren über ein Vorvakuum zur Entlüftung der Kammer und eine abschließende aktive Trocknung, um Restfeuchtigkeit auf den Instrumenten zu vermeiden. Diese Anforderungen erfüllen Autoklaven der S-Klasse.
Sämtliche Untersuchungen zur Dampf-Sterilisation von Hohlkörpern gehen von Schläuchen bzw. englumigen, langen Instrumenten mit einem Durchmesser von 1 bis 5 mm und Längen von 0,5 bis 4,5 Metern aus. Solche Instrumente sind in Fußpflege und Podologie nicht im Einsatz. Verbunden damit ergibt sich auch keine Notwendigkeit einen Klasse-B Autoklav anzuschaffen. B-Klasse-Autoklaven sind für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit englumigen Hohlräumen oder porösen Gütern wie Textilien vorgesehen. Die Aufbereitung von Hand- und Winkelstücken der Nasstechnikgeräte muss nach Herstellerangaben erfolgen. Die Aufbereitung von Fräsern und Schleifern mit einer rauen Oberfläche kann ein Problem darstellen, jedoch nicht die Sterilisation, sondern die Reinigung, weshalb hier ein Ultraschallgerät zum Einsatz kommen sollte.
Sämtliche Untersuchungen zur Dampf-Sterilisation von Hohlkörpern gehen von Schläuchen bzw. englumigen, langen Instrumenten mit einem Durchmesser von 1 bis 5 mm und Längen von 0,5 bis 4,5 Metern aus. Solche Instrumente sind in Fußpflege und Podologie nicht im Einsatz. Verbunden damit ergibt sich auch keine Notwendigkeit einen Klasse-B Autoklav anzuschaffen. B-Klasse-Autoklaven sind für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit englumigen Hohlräumen oder porösen Gütern wie Textilien vorgesehen. Die Aufbereitung von Hand- und Winkelstücken der Nasstechnikgeräte muss nach Herstellerangaben erfolgen. Die Aufbereitung von Fräsern und Schleifern mit einer rauen Oberfläche kann ein Problem darstellen, jedoch nicht die Sterilisation, sondern die Reinigung, weshalb hier ein Ultraschallgerät zum Einsatz kommen sollte.
Der Fußpfleger gehört nicht zu den Heilhilfs- bzw. medizinischen Assistenzberufen. Deshalb unterliegt der Fußpfleger weder der MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung), noch hat die o.g. RKI/BfArM-Empfehlung (Robert-Koch-Institut/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) für ihn eine bindende Wirkung. Eine Verletzung der Haut ist bei einer kosmetischen Fußbehandlung nicht beabsichtigt. Deshalb ist eine abschließende viruswirksame Desinfektion ausreichend (siehe Hygieneverordnungen). Die thermische Desinfektion mit trockener Hitze (180°C und 30 Minuten Haltezeit) ist ein wirksames Verfahren, um die Instrumente in einen nicht-infektiösen Zustand zu versetzen.
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