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Die KRINKO/BfArM-Empfehlung (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte): Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (2012), die in der MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) verankert ist und damit Gesetzescharakter hat, definiert die Risikogruppen und präzisiert die Aufbereitungsschritte. Sie ist die ist die zentrale und wichtigste Vorgabe zur Aufbereitung.
Hilfreich sind auf S. 1248 die Tabellen mit Beispielen zur Risikoeinstufung und Anhang 5 zu den Anforderungen an Aufbereitungseinheiten. Die Definitionen der Risikogruppen sind auf Seite 1247 und 1248 beschrieben. Das Thema „Kontrolle des Reinigungserfolgs“ findet man auf Seite 1255 unter dem Punkt „Optische Kontrolle“.
Auch die Hygieneverordnungen der Bundesländer sind eine wichtige gesetzliche Grundlage. In den verschiedenen Bundesländern münden die Anforderungen an die Aufbereitung in die Kernaussage, dass „Handlungen, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen Gegenständen und Materialien vorzunehmen sind“. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch nicht wiederverwendet werden. Mehrfach verwendbare Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen oder maschinell aufzubereiten und anschließend zu sterilisieren sowie steril aufzubewahren. Gegenstände, deren Verwendung zu Verletzungen der Haut führen können, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und insbesondere nach Verletzungen und Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten vor der Reinigung zu desinfizieren.“ (Auszug aus der Hygieneverordnung von Baden- Württemberg).
Hilfreich sind auf S. 1248 die Tabellen mit Beispielen zur Risikoeinstufung und Anhang 5 zu den Anforderungen an Aufbereitungseinheiten. Die Definitionen der Risikogruppen sind auf Seite 1247 und 1248 beschrieben. Das Thema „Kontrolle des Reinigungserfolgs“ findet man auf Seite 1255 unter dem Punkt „Optische Kontrolle“.
Auch die Hygieneverordnungen der Bundesländer sind eine wichtige gesetzliche Grundlage. In den verschiedenen Bundesländern münden die Anforderungen an die Aufbereitung in die Kernaussage, dass „Handlungen, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen Gegenständen und Materialien vorzunehmen sind“. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch nicht wiederverwendet werden. Mehrfach verwendbare Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen oder maschinell aufzubereiten und anschließend zu sterilisieren sowie steril aufzubewahren. Gegenstände, deren Verwendung zu Verletzungen der Haut führen können, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und insbesondere nach Verletzungen und Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten vor der Reinigung zu desinfizieren.“ (Auszug aus der Hygieneverordnung von Baden- Württemberg).
Wenn auch vom Wortlaut etwas anders formuliert wird, so beschreibt dieser Gesetzestext nichts Anderes wie die RKI/BfArM- Empfehlung (Robert-Koch-Institut/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Instrumente, deren Verwendung zu einer Verletzung führen können, sind zu reinigen und desinfizieren, was exakt der Risikoeinstufung „unkritisch“ bzw. „semikritisch“ entspricht.
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